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Gesamtabschluss

Beschreibung

Die Gemeinde hat gemäß § 116 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.

Im Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

Der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte und vom Rat bestätigte Gesamtabschluss liegt zusammen mit dem Prüfungsbericht nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt „Flurschütz“ bis zur Feststellung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Erstmalig für den Abschlussstichtag 31.12.2019 konnte gem. § 116 a Abs. 1 GO NRW eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit werden, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht den Betrag von 1,5 Mrd. Euro,

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Nach § 116a Abs. 2 GO entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen wobei das Vorliegen der Voraussetzungen dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. 

Von dieser Befreiungsmöglichkeit hat der Rat der Gemeinde Morsbach durch Beschluss für die Gesamtabschlüsse 2019 ff. Gebrauch gemacht.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

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    • Position: stv. Fachbereichsleitung Steuerungs- und Servicebereich, Leitung Finanzbuchhaltung, Digitalisierungsbeauftragter

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    • Position: Fachbereichsleitung Steuerungs- und Servicebereich, Kämmerer

    • Telefon: 02294 699-120