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Umlegung
Beschreibung
Das Umlegungsverfahren ist rechtlich in den §§ 45 ff. des Baugesetzbuches geregelt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete, bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die baulich oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
Die Umlegung ist also quasi eine Art „Flurbereinigungsverfahren“ für einen begrenzten Teil der Gemeinde. Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Die Umlegung wird durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss wird das Umlegungsgebiet zu bezeichnet. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden hierbei einzeln aufgeführt.
Der Umlegungsbeschluss wird in der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht.
Nach Abschluss des Umlegungsverfahrens werden die öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) berichtigt.
Nähere Auskünfte zum Umlegungsverfahren werden von dem Fachbereich III Planen, Bauen, Umwelt erteilt.
Zuständige Einrichtungen
- Bauordnung
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-250 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02294 699-262
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Telefon: 02294 699-264
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Telefon: 02294 699-273
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