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Grundsteuer
Beschreibung
Die Grundsteuer wird getrennt nach der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und der Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben. Veranlagungsgrundlage ist jeweils der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Entsprechend den dort getroffenen Festsetzungen wird die Grundsteuer als Produkt aus Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt im Abgabenbescheid. Die Grundsteuer ist jeweils zu einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Die Grundsteuerhebesätze werden jährlich neu in der Haushaltssatzung bzw. in einer Hebesatzsatzung festgesetzt. Die aktuelle Höhe der Hebesätze können Sie dem jeweiligen Haushaltsplan entnehmen. Beim Eigentumswechsel im laufenden Jahr ist der oder die Verkäufer:in grundsätzlich bis zur Fortschreibung des Finanzamts auf den oder die neue/n Eigentümer:in zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Bei Vorlage einer schriftlichen Erklärung des oder der neuen Eigentümer:in kann bei ungeteiltem Übergang eines Grundstücks die Grundsteuerveranlagung jedoch im Vorgriff auf die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts auf ihn oder sie übertragen werden.
Formlose schriftliche Erklärung von Käufer:in und Verkäufer:in unterzeichnet
Zuständige Einrichtungen
- Steuern und Abgaben
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-521 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-134
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