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Hundeangelegenheiten
Kurzbeschreibung
Sie können bei der Gemeinde Morsbach Ihren Hund anmelden, einen Antrag auf Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen stellen. Des Weiteren können Sie Ihren Hund abmelden oder den Verlust Ihrer Hundesteuermarke melden.
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Sofern Sie oder eine andere Person in Ihrem Haushalt einen Hund aufgenommen haben, müssen Sie diesen innerhalb von zwei Wochen anmelden. Das gilt auch, wenn der Hund in Pflege, in Verwahrung oder aus dem Tierheim genommen wurde. Wenn der Hund aus einem eigenen Wurf stammt, ist dieser innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzumelden.
Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Steuerbescheid und die Hundesteuermarke auf dem Postweg.
Eine Abmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe, Wegzug, sonstige Abschaffung oder Tod des Hundes vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Steuermarke zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist eine Erklärung über den Verbleib der Marke erforderlich.
Veranlagung der Hundesteuer mithilfe von Dauerbescheiden ab dem Jahr 2025
Vor dem Hintergrund des immer wichtiger werdenden nachhaltigen Handelns wird die Hundesteuer in Zukunft mithilfe von Dauerbescheiden veranlagt. Ziel ist es, Druck- und Portogebühren zu reduzieren.
Zum Stichtag der Jahresveranlagung 2025 werden folglich nur noch die Hundesteuerbescheide neu gedruckt und verschickt, bei denen sich die Berechnungsgrundlagen oder der Abgabenbetrag für die Steuer geändert haben und bei denen kein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt ist. Für das Jahr 2024 erhielten alle Hundehalter nochmals einen aktuellen Steuerveranlagungsbescheid mit einem entsprechenden Hinweis zur vorgenommenen Änderung. Dieser Bescheid behält dann solange seine Gültigkeit, bis entsprechende Änderungen in der Hundehaltung vorliegen. Die auf dem Bescheid ausgewiesenen Fälligkeiten, im Regelfall sind dies der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., gelten auch für die Folgejahre.
Bei großen Hunden:
- Sachkunde
- Hundehalter-Haftpflichtversicherung
- Mikrochip-Kennzeichnung
Die Nachweise können beim Online-Formular direkt hochladen.
Bitte beachten Sie: Sie müssen auch die Zuverlässigkeit zur Haltung von Hunden besitzen. Sollte das Ordnungsamt der Gemeinde Morsbach Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters haben, kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit angeordnet werden.
Zum Anmelden des Hundes sind Sie nur berechtigt, falls Sie Halter des Hundes sind.
Große Hunde (§11 LHundG NRW)
Ein Hund wird als großer Hund definiert, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass für folgende Hunde unabhängig von Größe und Gewicht eine Haltungserlaubnis beantragt werden muss. Es ist vor der Anschaffung des Hundes der Antrag auf Haltungserlaubnis zu stellen.
a. Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist. (§ 3 LHundG NRW).
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
b. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW):
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
Hinweis zur Old English Bulldog:
Hunde mit der Bezeichnung „Old English Bulldog“ sind nicht automatisch als Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 LHundG NRW anzusehen. Eine Phänotyp-Bestimmung durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde bzw. erforderlichenfalls durch das zuständige Kreisveterinäramt (s. Nr. II. 3.2.2. VV LHundG NRW) ist in jedem Fall erforderlich, da neben einer Einstufung in § 10 Absatz 1 oder § 3 Absatz 2 auch die Einstufung als großer Hund gem. § 11 Absatz 1 LHundG NRW in Betracht zu ziehen ist. Es handelt sich hierbei um eine in jedem Fall gesondert zu treffende Einzelfallentscheidung.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW) vom 12.03.2019, Aktenzeichen 5 A 1210/17 (I. Instanz: VG Köln 20 K 5754/16)
Wenn die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann das Tier beschlagnahmt werden.
Falls bei Ihrem Hund eine Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist (§ 3 LHundG NRW) oder Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) ist eine Haltungserlaubnis zu beantragen, die zusätzlich zu dieser Anmeldung erfolgen muss. Sie können den Antrag auf Haltungserlaubnis ebenfalls online ausfüllen und einreichen. Eine detaillierte Auflistung der Hunde finden Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
Wenn Sie einen Hund anmelden möchten, auf den einen der beiden obigen Paragraphen zutrifft, müssen Sie volljährig sein.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Steuern und Abgaben
-
- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
-
- Telefon:
02294 699-521 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
-
- Ordnungswesen
-
- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
-
- Telefon:
02294 699-515 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
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-
Profil: Link
-
Telefon: 02294 699-321
-
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-
Profil: Link
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Telefon: 02294 699-134
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