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Winterdienst
Beschreibung
Nach dem Straßenreinigungsgesetz NW und der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ist insbesondere bei Straßen für Anlieger:innen, aber auch bei innerörtlichen und überörtlichen Straßen die Räum- und Streupflicht für die Gehwegbereiche, teilweise auch für die Fahrbahnen auf die Anlieger:innen der von den jeweiligen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen (Straßenreinigungssatzung, Straßenverzeichnis).
Die Anlieger:innen sind somit während der Winterzeit für die Verkehrssicherheit der Gehwege etc. verantwortlich und haben diese in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Dies kann durch Räumung oder das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln erfolgen.
Die Überwachung, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde, obliegt der Gemeinde Morsbach – Ordnungsamt -, die in der Regel auf Beschwerden hin tätig wird.
Eine unterlassene Räum- und Streupflicht kann neben einem empfindlichen Bußgeld und der Aufforderung, den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadenersatzforderungen gegenüber dem Anlieger/der Anliegerin führen.
Die Straßen und Gehwege, die von den Anlieger:innen zu räumen und zu streuen sind, können der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis) entnommen werden.
Die Satzung finden Sie nebenstehend verlinkt.
Der Winterdienst auf den Gemeindestraßen wird federführend durch den Baubetriebshof der Gemeinde Morsbach organisiert und ausgeführt. Die Gemeinde setzt zur Unterstützung des Baubetriebshofes Fremdfirmen ein. Der Baubetriebshof und auch die Fremdfirmen sind stets bemüht innerhalb des bestehenden Räum- und Streuplanes den Winterdienst zeitnah und flexibel auszuführen. Höchste Priorität beim Winterdienst haben die Straßen, auf denen Busverkehr, insbesondere Schulbusverkehr stattfindet. Erst danach erfolgt die Räumung der weiteren Haupterschließungsstraßen sowie die Anliegerstraßen. Insbesondere in den Anliegerstraßen wird die Arbeit der Räumfahrzeuge immer wieder durch parkende Autos am Straßenrand beeinträchtigt. Außer der zeitlichen Verzögerung des Winterdienstes stellt diese Verhaltensweise auch eine erhöhte Unfallgefahr bzw. eine Gefährdung der übrigen Mitbürger:innen dar. Die Räumfahrzeuge benötigen eine Mindestbreite von 3,25 Meter um ihre Arbeit zügig und ordnungsgemäß ausführen zu können.
Informationen zum Umfang der Winterdienstpflicht erhalten Sie bei der Einrichtung "Ordnungswesen".
Informationen zum organisatorischen Ablauf und Fahrzeugeinsatz erhalten Sie bei der Einrichtung "Baubetriebshof".
Für den von ihr durchgeführten Winterdienst der öffentlichen Straßen erhebt die Gemeinde Morsbach Gebühren. Gebührenpflichtig sind jeweils die Eigentümer:innen der Grundstücke, die von der zu räumenden Straße erschlossen werden.
Gebühren für die Sommerreinigung (Kehrdienst) werden nicht erhoben, da die gesamte Sommerreinigung auf die jeweiligen Anlieger übertragen ist.
Die Gebühr ist grundsätzlich nach der Frontlänge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu bemessen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge beziehungsweise zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.
Gebühren für den Winterdienst sind somit auch von solchen Grundstückseigentümer:innen zu entrichten, deren Grundstücke nicht unmittelbar an eine zu räumende Straße angrenzen, aber zum Beispiel durch eine private Zuwegung von dieser Straße erschlossen sind.
Die Einzelheiten hierzu sind in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung und dem zugehörigen Straßenverzeichnis getroffen, diese finden sie über nebenstehenden Link im Ortsrecht der Gemeinde Morbach.
Die voraussichtlichen für den Winterdienstes und die zur Kostendeckung notwendige Höhe der Gebührensätze werden jährlich neu in der Gebührenbedarfsberechnung ermittelt. Der jeweilige Gebührensatz wird vom Rat der Gemeinde Morsbach als dem zuständigen Beschlussgremium beschlossen. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im Abgabenbescheid.
Informationen zu den Winterdienstgebühren erhalten Sie bei der Einrichtung "Steuern und Abgaben".
Zuständige Einrichtungen
- Baubetriebshof
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- Wissener Straße 104
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-280 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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- Ordnungswesen
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
-
- Telefon:
02294 699-515 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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- Steuern und Abgaben
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-521 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Bauhofleitung
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Telefon: 02294 699-261
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Profil: Link
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Position: stv. Fachbereichsleitung Leistungs- und Ordnungsverwaltung
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Telefon: 02294 699-320
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-122
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-134
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