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Zinsen Gewerbesteuer

Kurzbeschreibung

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer unterliegen Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a der Abgabenordnung der Verzinsung. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung entsprechend zu ändern.

Zu verzinsen ist jeweils der (auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag) abgerundete Differenzbetrag zwischen der für den maßgeblichen Erhebungszeitraum bisher festgesetzten Gewerbesteuer (-vorauszahlung) und der nunmehr festgesetzten Gewerbesteuer, bei Steuererstattungen höchstens aber der tatsächlich zu erstattende Betrag. Der Zinslauf beginnt in der Regel fünfzehn Monate nach Ablauf des maßgeblichen Erhebungszeitraums, im Erstattungsfall jedoch frühestens mit dem Tag der Zahlung. Er endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung.

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