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Verwaltungsgericht

Beschreibung

Das Verwaltungsgericht ist, vereinfacht ausgedrückt, zuständig, wenn Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Dies gilt allerdings nicht bei der Bundesagentur für Arbeit, bei Rentenfragen oder bei den meisten anderen Sozialleistungen. Hier ist das Sozialgericht zuständig. Dies gilt seit 2005 auch für Fragen der Sozialhilfe, bei denen zuvor die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben war.

Klagen oder in dringenden Fällen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle einzureichen bzw. zu erklären.

Hinweis:
Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, im Einzelfall rechtsberatend tätig zu werden. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich Rechtsanwält:innen oder sonstigen zur Rechtsberatung zugelassenen Personen.

Anschrift und Telefonnummer des örtlich zuständigen Gerichts:

Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Tel.: 0221/2066-0, Fax: 0221/2066-457

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Lehnt es den Antrag ab oder verwirft ihn, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt.

Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die keine Urteile sind (beispielsweise einstweilige Anordnungen als Beschlüsse in Eilverfahren) gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Rechtsbehelfe werden vom Oberverwaltungsgericht entschieden.

Berufungsinstanz ist in Nordrhein-Westfalen das Oberverwaltungsgericht Münster:

Oberverwaltungsgericht Münster
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Tel.: 0251/505-0, Fax: 0251/505-352.