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Schülerbeförderung
Beschreibung
Aufgrund der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Gemeinde Morsbach als Schulträger:
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler / der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler / die Schülerin
a) in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2,0 km
b) in der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe II (Jahrgang 11-13) mehr als 5,0 km
beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten, wenn der Schüler / die Schülerin nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Der Nachweis wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses geführt.
Erstattung der Schülerfahrkosten an Pendler
Kostenerstattung kann nur denjenigen Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die eine in einem benachbarten Land gelegene Schule besuchen, wenn diese die nächstgelegene Schule gemäß § 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO – BASS 11-04 Nr. 3.1) ist und ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung gewährt wird.
Zuständige Einrichtungen
- Schulträgeraufgaben
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-210 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-140
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