BIS: Suche und Detail

Bebauungsplan

Beschreibung

Der Bebauungsplan enthält als verbindlicher Bauleitplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Absatz 1 Baugesetzbuch).

Die im Bebauungsplan abschließend geregelten Festsetzungen sind im Unterschied zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes Planaussage mit externer Verbindlichkeit, d. h. sie sind von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zu beachten.

Welche der gesetzlich möglichen Festsetzungen die Gemeinde trifft, richtet sich insbesondere nach der jeweiligen Sicht der sich im Flächennutzungsplan niederschlagenden planerischen Konzeption und den Anforderungen der Abwägung.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen die bauliche und die nicht bauliche Nutzung der beplanten Flächen.

Die Festsetzungen beziehen sich zwar im allgemeinen nicht auf Grundstücke im kataster- oder grundbuchrechtlichen Sinne, sondern auf Flächen; die Festsetzungen müssen aber parzellenscharf sein, d. h., die zulässige Nutzung eines jeden planunterworfenen Grundstückes regeln.

Der Bebauungsplan braucht sich nicht an bestehende Grundstücksgrenzen zu halten. Er kann von einem zukünftigen Zuschnitt ausgehen, der erst durch Grundstücksumlegung geschaffen werden soll. Anders als der Flächennutzungsplan gilt der Bebauungsplan nicht für das ganze Gemeindegebiet sondern setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches selbst fest.

Im Gemeindegebiet Morsbach existieren eine Reihe von B-Plänen mit unterschiedlichen Festsetzungen. Für die Bürgerinnen und Bürger sind die Festsetzungen dann interessant, wenn es konkret darum geht, ein Grundstück zu bebauen bzw. bauliche Veränderungen auf dem Grundstück vorzunehmen.

Hier empfiehlt sich zur Vermeidung von Reibungsverlusten und unnötigen Wegen vorher ein Abstimmungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin durchzuführen. Vieles, was nachher im Bauantragsverfahren Ärger bereitet, kann dann schon ausgeräumt werden.

Bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen ist die Mitwirkung der Bürger:innen über die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 des Baugesetzbuches sichergestellt. Danach müssen die Entwürfe der Bebauungspläne mit der Begründung mindestens nach Bekanntmachung 1 x im Aufstellungs- oder Änderungsverfahren für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden; wobei Ort und Dauer der Auslegung mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. Anregungen können während der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den Einwendenden mitzuteilen.

Die Zeiten, an denen die Bebauungspläne ausgelegt werden, als auch eine Umschreibung des Plangebietes können sie aus dem „Flurschütz“ (Mitteilungsblatt) entnehmen.

Der Umfang notwendiger Unterlagen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplanes trägt in der Regel die Kommune. In Einzelfällen kann durch städtebaulichen Vertrag geregelt werden, dass z.B. ein Investor/eine Investorin die Kosten für ein Aufstellungsverfahren trägt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen