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Änderungsmitteilung Gewerbe

Kurzbeschreibung

Sie können eine Änderungsmitteilung elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Wenn die in der Gewerbeanzeige erhobenen Daten Ihres Gewerbebetriebes nicht (mehr) zutreffend sind, können Sie diese Änderungen der zuständigen Behörde mitteilen. 

Eine Änderungsmitteilung kann ausschließlich dann gestellt werden, wenn kein als Ummeldung anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt. Zu den Vorgängen, die unter die Ummeldung fallen, zählen:

  1. Die Verlegung des Gewerbes innerhalb der Gemeinde,
  2. Die Änderung des Firmennamens,
  3. Die Namensänderung,
  4. Die Erweiterung der Tätigkeit,
  5. Die Änderung der Tätigkeit.

Alle weiteren Änderungen, zum Beispiel die Änderung in der Wohnanschrift oder die Benennung einer neuen gesetzlichen Vertretung, können Sie über die Änderungsmitteilung der zuständigen Behörde melden.  

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • 12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  2. Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
  3. Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
  4. Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
  5. Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
  6. Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
  7. Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).

Eine Änderung muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitgeteilt werden.

Eine Änderungsmitteilung ist nur dann möglich, wenn es sich nicht um einen als Ummeldung anzeigepflichtigen Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) handelt.

Es fallen keine Gebühren an.

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Zuständige Kontaktpersonen