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Vaterschaftsanerkennung
Beschreibung
Sind zwei Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft durch die Erklärung des Vaters anerkannt werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann schon vor der Geburt erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mutter.
Eine Mutterschaftsanerkennung und deren Beurkundung kann erforderlich werden, wenn eine der beiden Personen eine fremde Staatsangehörigkeit hat und das Heimatrecht des Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes erhält die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht.
Nicht miteinander verheiratete Eltern geben durch die Sorgeerklärungen an, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen. Voraussetzung hierfür ist häufig die Erklärung zur Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet, so gilt dieser grundsätzlich kraft Gesetz zunächst als Vater des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters dennoch möglich, die Wirksamkeit tritt aber frühestens mit Rechtskraft der Ehescheidung von der Kindesmutter und deren Ehemann ein. Ggf. kann in diesen Fällen auch eine Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht erforderlich werden.
Vaterschaftsanerkennung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann beim Standesamt der Gemeinde Morsbach, beim Jugendamt des Oberbergischen Kreises oder bei einem Notar beurkundet werden.
Sofern Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgeerklärung abgeben möchten, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Oberbergischen Kreises. Dort kann Ihnen bei beiden Anliegen weitergeholfen werden und Sie ersparen sich weitere Behördengänge, denn die Abgabe einer Sorgeerklärung ist beim Standesamt der Gemeinde Morsbach nicht möglich.
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Mutterschaftsanerkennung
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch das Standesamt der Gemeinde Morsbach, durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises oder durch einen Notar beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte) der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Evtl. Geburtsurkunde des Kindes
- Falls die Mutter des Kindes geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk als Nachweis über die aktuelle Namensführung
- Falls der Vater verheiratet, geschieden oder verwitwet ist, wird zusätzlich eine Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift seines Eheregisters (zum Nachweis seiner aktuellen Namensführung) benötigt.
- Ausländische Eltern: Urkunden mit deutscher Übersetzung und evtl. Hinzuziehung eines vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers
- Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Wenn das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gewünscht ist, empfiehlt sich, Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter beim Jugendamt des Oberbergischen Kreises beurkunden zu lassen.
Auch hier ist eine Erklärung vor der Geburt möglich.
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei. Die Mutterschaftsanerkennung ist ebenfalls gebührenfrei.
Zuständige Einrichtungen
- Standesamt
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-508 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-340
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