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Zwangsvollstreckung
Beschreibung
Unter dem Begriff Zwangsvollstreckung versteht man die Durchsetzung des materiellen Anspruchs eines Gläubigers/einer Gläubigerin mit staatlicher Gewalt. Wegen einer Geldforderung kann der Gläubiger/die Gläubigerin durch Zwangsvollstreckung Befriedung aus dem beweglichen Vermögen und dem unbeweglichen Vermögen (d. s. Grundstücke, den Grundstücken gleichstehende Berechtigungen) seines/ihres Schuldners/Schuldnerin suchen.
Geldforderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vollstreckt.
Die Beitreibung von Geldforderungen ist Sache der Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeindekasse Morsbach. Die Beitreibung von Geldforderungen wird auch von der Vollziehungsbeamtin/dem Vollziehungsbeamten vorgenommen.
Dem Schuldner/der Schuldnerin gegenüber wird die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Sie/Er führt einen behördlichen Ausweis bei sich, den sie/er auf Verlangen vorzeigen muss.
Zuständige Einrichtungen
- Zahlungsabwicklung Morsbach-Reichshof
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-514 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Leitung Zahlungsabwicklung
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Telefon: 02294 699-130
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