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Wohngeld
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Bürgergeld erhalten, tragbar gestaltet werden.
Es gibt zwei Formen: Wohngeld als
- Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder
- Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben.
In Nordrhein-Westfalen wird die Zahlung des Wohngeldes zentral über die Landeskasse Düsseldorf abgewickelt.
Benötigt werden
- Wohngeldantrag (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)
- Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigung, Gehaltsabrechnungen, ALG-Bescheid, Rentenbescheid usw.)
- Bescheinigung des Vermieters/der Vermieterin (Mietzuschuss)
- Bescheinigungen über die Höhe der Belastung (Lastenzuschuss)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
Sollten die nachfolgenden Lebenssituationen für Sie zutreffen, müssen die ausgefüllten Anlagen dem Antrag beigefügt werden.
- bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
- bei Untervermietung (Mietzuschuss) oder bei Vermietung (Lastenzuschuss)
- zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung (nur bei Lastenzuschuss)
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen wird ein Wohngeldantrag innerhalb von 6 - 8 Wochen beschieden.
Das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder in Wohngeldhaushalten
Mit Wirkung vom 01.01.2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rathaus, Zimmer OG 07 oder im Jobcenter, wo die Leistungen auch beantragt werden.
Wer bekommt Wohngeld?
Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind
- Mieter:innen einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Inhaber:innen einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohner:innen eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber:innen eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümer:innen eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,
- Eigentümer:innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaber:innen einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind
- Eigentümer:innen eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder Kleinsiedlung,
- Eigentümer:innen einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümer:innen einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaber:innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
- Erbbauberechtigte und diejenige, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der/die Wohnrauminhaber:in den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Und wer bekommt kein Wohngeld?
Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,
- wer über den Einkommensgrenzen liegt,
- ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, denen Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch (III. Buch) dem Grunde nach als Zuschuss zustehen und/oder
- wer seinen/ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat.
Wer Transferleistungen beantragt hat oder erhält (zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialgeld) sollte sich beraten lassen, da für einzelne Personen im Haushalt trotzdem Wohngeld beantragt werden kann.
Wie gibt es Wohngeld?
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Den Antrag stellen Sie schriftlich in der Wohngeldstelle (Antragsvordrucke) oder online über die angegebene Online-Dienstleistung.
Dort finden Sie auch weitere Informationen und können auch mit dem Wohngeldrechner unverbindlich Ihren Anspruch überprüfen.
Berechnet wird der Wohngeldanspruch ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Eine rückwirkende Bewilligung darüber hinaus ist nicht möglich.
Wie lange gibt es Wohngeld?
Wohngeld wird für maximal 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Alle Vordrucke halten wir in den Wohngeldstellen für Sie bereit oder können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
https://www.mhkbd.nrw/themenportal/wohngeld
Reichen Sie anschließend den ausgefüllten Antrag und die Anlagen bei der Wohngeldstelle ein.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, Sie können Ihren Antrag auch per Post oder Mail senden oder online stellen.
Im Regelfall dauert die Bearbeitung der Wohngeldanträge circa sechs bis acht Wochen.
Anträge, Formulare und weiterführende Informationen erhalten Sie hier:
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Wohngeld
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
-
- Telefon:
02294 699-525 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-336
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-364
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-356
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