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Wildschäden

Beschreibung

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der/die Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er/sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, beim Ordnungsamt anmeldet.

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde gemeldet wird.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

    • Profil: Link

    • Position: stv. Fachbereichsleitung Leistungs- und Ordnungsverwaltung

    • Telefon: 02294 699-320