BIS: Suche und Detail

Widmung

Beschreibung

Der Gemeinde Morsbach ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, Wegeparzellen und sonstige Flächen im Gemeindegebiet, die damit aber nicht automatisch „öffentlich“ sind. Wie alle anderen privaten Grundstückseigentümer:innen auch, kann die Gemeinde Morsbach auf ihren Grundstücken Wegerechte und Grunddienstbarkeiten zugunsten Dritter eintragen lassen, allerdings auch verweigern, wenn es hierfür besondere Gründe gibt. Die rechtliche Grenze ist dann erreicht, wenn ein „allgemeines Verkehrsbedürfnis“ besteht, dann muss eine gemeindliche Verkehrsfläche gewidmet werden.

Widmung bedeutet, dass sie durch förmlichen Akt uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Ausnahmen hiervon sind beispielsweise Fußgängerzonen, bei denen eine Widmung mit Einschränkungen erfolgt.

Sofern eine solche Widmung erfolgt ist, gelten für die Straße alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die für private Straßenflächen nicht anwendbar sind. Diese Verpflichtungen bezeichnet man – im Hinblick auf die Unterhaltung – auch als Straßenbaulast.

Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, ist daran erkennbar, dass nach §§ 4 und 5 der Landesbauordnung NRW Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt und dass von dieser Verkehrsfläche insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu schaffen ist.

Gegen die Widmung kann jede(r), der/die ein berechtigtes Interesse hat, bei dem Verwaltungsgericht in Köln klagen.

Besteht ein allgemeines Verkehrsbedürfnis nicht mehr, kann die Gemeinde Morsbach eine Straße einziehen („entwidmen“).

Mit der Einziehung endet die öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit der Straße (die Straßenbaulast). Die Einziehung kann nur in der für die Widmung vorgesehenen Rechtsform erfolgen, ist also die Widmung ein förmlicher Verwaltungsakt, so muss auch die Einziehung ein solcher sein.

Nach der Einziehung ist die Fläche wieder im „privaten“ Eigentum der Gemeinde Morsbach.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen