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Vorkaufsrecht
Beschreibung
Mit dem Vorkaufsrecht tritt die Gemeinde in einen zwischen Verkäufer:in und Käufer:in abgeschlossenen Kaufvertrag als Käuferin ein und übernimmt dessen/deren Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag.
Das Vorkaufsrecht bzw. die Ausübung des Vorkaufsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 24 ff. des Baugesetzbuches.
Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
a) im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit die betroffenen Flächen für eine öffentliche Nutzung (Straße, Platz) oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen sind,
b) in einem Umlegungsgebiet,
c) in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
d) im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung.
e) im Geltungsbereiches eines Flächennutzungsplanes
f) in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
g) in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes muss die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstückes angeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen; der Käufer/die Käuferin kann darüber hinaus das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstückes nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer/die Käuferin in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er/sie sich vor Ablauf einer im § 28 im Baugesetzbuches benannten Frist hierzu verpflichtet.
Das Vorkaufsrecht kann von Seiten der Stadt/Gemeinde binnen 2 Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer/der Käuferin ausgeübt werden.
Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Gesuch der Stadt/Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruches auf Übereignung des Grundstückes eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Stadt/Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines/einer Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis (sogenanntes Negativattest) gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes und wird bei Grundstücksübereignungsverträgen in der Regel vom Notar bei der Stadt/Gemeinde angefordert. Entsprechende Unterlagen werden ebenfalls vom Notariat zur Verfügung gestellt.
Zuständige Einrichtungen
- Bauordnung
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-250 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02294 699-366
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