BIS: Suche und Detail

Verbrennen im Freien

Beschreibung

Das Verbrennen von Abfällen aus privaten Haushalten ist grundsätzlich verboten. Darunter fallen auch Gartenabfälle jeglicher Art (z.B. Baumschnitte, Sträucher, Heu usw.). Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie über den nebenstehenden Link.

Ausnahmen können durch die örtliche Ordnungsbehörde genehmigt werden Grundlage hierfür ist der § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

Für die Genehmigung eines Feuers sind die folgenden Mindestabstände Voraussetzung:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
  • 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
  • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen

Die Regelungen zu Oster- und Martinfeuern finden Sie unter "Brauchtumsfeuer" in den verwandten Dienstleistungen unten.

 

Das Verbrennen von Schlagabraum aus großflächigen Fällarbeiten im Wald ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis zum Verbrennen von Schlagabraum ist vor dem Beginn des Verbrennens beim Landesbetrieb Forsten in Gummersbach zu beantragen. Näheres dazu finden Sie unter dem nebenstehenden Link.

25,00 Euro je Genehmigung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

    • Profil: Link

    • Position: stv. Fachbereichsleitung Leistungs- und Ordnungsverwaltung

    • Telefon: 02294 699-320