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Veränderungssperren

Beschreibung

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 BauGB).

Das bedeutet, dass Bauvorhaben im Planbereich nicht mehr ausgeführt und auch vorhandene Bauanlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ferner ist es nicht zulässig, erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

Von einer verhängten Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Ausnahme ist im Fachbereich III -Bauen/Umwelt/Planen- zu beantragen.

Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Gemeinde auf Antrag die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten aussetzen, wenn zu befürchten ist, das die Durchführung der Planung durch das eingereichte und beabsichtigte Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 BauGB).

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.

Grundsätzlich tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen