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Veranstaltungsanzeige

Beschreibung

Planen Sie als Veranstalter:in eine öffentliche Veranstaltung (jedermann zugänglich oder öffentliche Werbemaßnahmen), so ergeben sich für den Veranstalter/die Veranstalterin hieraus eine Vielzahl von organisatorischen Fragen.

Hierzu gehören insbesondere die Beachtung baurechtlicher Vorschriften über die Räumlichkeiten (z.B. höchstzulässige Zahl der Besuchenden), Fragen zur Anmietung gemeindlicher Flächen, Genehmigungserfordernisse seitens der Gemeindeverwaltung, des Kreises oder sonstiger Dienststellen und die Bestimmung des Veranstaltungstermins zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit anderen Veranstaltungen. Gem. § 27 des Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)für das Land NRW besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht für größere Veranstaltungen durch den Veranstalter/die Veranstalterin an die Gemeinde.

Um dem Veranstalter/der Veranstalterin das Ablauf- und Bearbeitungsverfahren zu vereinfachen, hat die Gemeinde ein Veranstaltungsanzeigeverfahren eingeführt. Der/Die Veranstaltende hat eine Veranstaltungsanzeige auf Vordruck auszufüllen, die alle wesentlichen Angaben über die geplante Veranstaltung enthält. Nach Eingang der Veranstaltungsanzeige wird dem Veranstalter/der Veranstalterin mitgeteilt, ob die für die Veranstaltung gewünschten gemeindlichen Flächen zur Verfügung gestellt werden können, welche Auflagen seitens der Gemeinde zu beachten sind und welche Kosten hierfür anfallen.
Des Weiteren wird die Veranstaltungsanzeige an alle Behörden und Dienststellen weitergeleitet, die mit eigenen Genehmigungsverfahren oder als Träger:in öffentlicher Belange an der Durchführung der Veranstaltung beteiligt sind. Im Regelfall findet bei größeren Veranstaltungen nach Vorlage der Veranstaltungsanzeige ein gemeinsamer Gesprächstermin zwischen Veranstalter:innen und den Träger:innen öffentlicher Belange statt.

Da insbesondere größere Veranstaltungen eine ausreichende Vorlaufzeit erfordern, ist die Veranstaltungsanzeige je nach Veranstaltungsart mindestens 3 bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin bei der Gemeinde einzureichen. Sie ist auch bei Vereinen mit Unterabteilungen immer von dem/von der Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

    • Profil: Link

    • Position: stv. Fachbereichsleitung Leistungs- und Ordnungsverwaltung

    • Telefon: 02294 699-320