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Tierkörperbeseitigung

Beschreibung

Grundsätzlich gilt, dass Tierkörper und Tierkörperteile in zugelassenen Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen sind. Die Meldepflicht über tote Tiere obliegt dem Besitzer/der Besitzerin des Tieres oder dem Eigentümer/der Eigentümerin des Grundstückes, auf dem fremde oder herrenlose Tiere (z.B. Wild), Hunde oder Katzen aufgefunden werden. Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen. Rechtsgrundlage ist das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.01.2004 (BGBl I S. 82)

Tote Tiere werden abgeholt durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt.

Firma SARIA
Brunnenstr. 138
44536 Lünen

Tel. 02306/9270927 oder 02306/9270921
Fax 02306/9270920

 

Bei im Straßenverkehr verunfallten Tieren gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt oder die Polizei.

Haustiere wie Hunde, Katzen, Kleintiere und Vögel dürfen nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz im Garten begraben werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Tier nicht an einer meldepflichtigen Tierkrankheit gestorben ist. Zudem müssen einige Vorschriften beachtet werden. Der Garten darf nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen, und zu öffentlichen Wegen und Plätzen muss ein Abstand von ein bis zwei Metern eingehalten werden. Das tote Tier sollte in ein leicht verrottendes Material – zum Beispiel eine Wolldecke – gewickelt und mit einer Erdschicht von 50 Zentimetern bedeckt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

    • Profil: Link

    • Position: stv. Fachbereichsleitung Leistungs- und Ordnungsverwaltung

    • Telefon: 02294 699-320