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Stellplätzeablösung

Beschreibung

Bei der Errichtung baulicher Anlagen (Wohn- und Geschäftshäuser), bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr stattfindet, muss eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen entsprechend der BauO NW/Verwaltungsvorschriften § 51 BauO NW hergestellt werden. Sofern dies auf dem Baugrundstück nicht möglich ist, müssen die Stellplätze in Form eines Beitrages an die Gemeinde abgelöst werden.

Für das Gebiet der Gemeinde Morsbach gibt es eine Stellplatzablösesatzung. Diese Satzung ist beschränkt auf den unmittelbaren Ortskern von Morsbach. Pro abzulösenden Stellplatz in diesem Bereich ist ein Betrag von 5.000 € zu zahlen. Der Betrag berücksichtigt die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs für einen Stellplatz. Der Geldbetrag ist zu verwenden

a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,

b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder

c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs

Nachweis der herzustellenden Stellplätze

Neben dem Ablösebetrag werden keine weiteren Gebühren erhoben.

Zuständige Einrichtungen