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Niederschlagswassergebühren

Beschreibung

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation abgeleitet wird.

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Fläche (m²) der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere dann vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Die der Veranlagung zugrunde liegenden Flächen werden bei der ersten Festsetzung in einem Beiblatt zum Gebührenbescheid erläutert. Der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin hat eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen seines/ihres Grundstückes.

Gebührenpflichtig ist regelmäßig der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin. Die Festsetzung erfolgt mit dem Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren.

Flächenänderungen (auch Mehrflächen) sind mit den Mitarbeitern des Abwasserwerkes vor Ausführung abzustimmen und der Gemeinde sofort nach der Änderung anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch abflusswirksame Flächen angeschlossener, aber bisher noch nicht erfasster Grundstücke (insbesondere Neubauten).

Änderungen an den Einrichtungen der Niederschlagswasserableitung bedürfen immer der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde (Gemeindewerk Abwasserbeseitigung). Gegebenenfalls ist auch eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde beim Oberbergischen Kreis erforderlich.

Die Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Klärschlammgebühren werden mit 10 Abschlägen zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. sowie mit der Schlussrechnung erhoben.

Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 jährlich 1,05 €.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen