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Lernmittelfreiheit

Beschreibung

Den Schüler:innen der öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt.

Die zu beschaffenden Lernmittel werden rechtzeitig vor Schuljahresbeginn von den Schulen mitgeteilt. Dort wird auch das Verfahren zur Bestellung erläutert.
Das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen setzt die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Empfänger:innen von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) sind von der Zahlung des Eigenanteils befreit.

 

Lernmittelfreiheit für Pendler

Schülerinnen und Schülern, die Schulen außerhalb des Landes NW besuchen, kann Kostenerstattung gewährt werden, wenn diese Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO- BASS 11-04 Nr. 3.1) ist und ihnen im Nachbarland keine Lernmittelfreiheit gewährt wird.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen