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Lärmbelästigung

Beschreibung

Gemäß § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW beginnt die Nachtruhe um 22.00 Uhr und endet am nächsten Morgen um 06.00 Uhr. Während dieser Zeit sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Sonderregelungen gelten jeweils für die örtlichen Traditionsveranstaltungen wie Kirmes, Karneval, Dorf- und Straßenfesten, sowie bei Großveranstaltungen und bei Baustellen, Ernte- und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten sowie an Sylvester.

Musikinstrumente, Tonwiedergabe- und ähnliche Geräte dürfen nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Hunde sind so zu halten, dass durch ihr Gebell niemand mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Neben diesen öffentlich-rechtlichen Lärmvorschriften regeln das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1004 BGB, Hausordnungen und Mietverträge eine Vielzahl von Fragen zum Lärmverhalten beim täglichen Miteinander.

Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen ihnen die Mitarbeiter:nnen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung. Bitte reichen Sie Lärmbeschwerden schriftlich ein und geben bei Ihrer Beschwerde immer Tatzeit, Tatort und Art der Lärmbelästigung an. Sofern vorhanden, benennen Sie auch Zeugen.

Das Ordnungsamt wird den Beschwerden nachgehen, wenn es selbst zuständig ist, oder die Hinweise an die zuständige Ordnungsbehörde weiterleiten bzw. den Weg zu einer zivilrechtlichen Klärung weisen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

    • Profil: Link

    • Position: stv. Fachbereichsleitung Leistungs- und Ordnungsverwaltung

    • Telefon: 02294 699-320