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Landeshundegesetz

Beschreibung

Kaum ein Thema ist so emotional und kontrovers diskutiert worden, wie das am 01.01.2003 in Kraft getretene Landeshundegesetz NRW vom 18.12.2002 (GV NRW S. 655). Das Landeshundegesetz wurde vom Land Nordrhein-Westfalen erlassen, ist aber von den Städten und Gemeinden umzusetzen und zu kontrollieren.

Die Landeshundegesetz unterscheidet zwischen

  1. großen Hunden (Gewicht über 20 kg und/oder einer Widerristhöhe von 40 cm und mehr)
  2. gefährlichen Hunden (American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier)
  3. Hunden aller Rassen, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung festgestellt wird
  4. Hunden besonderer Rassen ( Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden).

Das Halten eines Hundes ist unabhängig von Rasse und Gefährlichkeit beim Ordnungsamt auf einem besonderen Vordruck innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme des Hundes anzuzeigen.

Für Hunde aller Rassen besteht eine Anleinpflicht

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Je nach Rasse oder der Gefährlichkeit eines Hundes bestehen weitergehende Sicherheitsvorschriften, wie Erlaubnispflicht für die Hundehaltung und eine Maulkorbpflicht.

Das Ordnungsamt setzt bei der Umsetzung des Landeshundegesetzes auf umfassende und sachliche Informationen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Deshalb wenden Sie sich schon vor dem Erwerb eines Hundes an den zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen