Suche
Kleinkläranlagen
Beschreibung
Grundstücksbesitzer:innen, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden können, müssen eine Kleinkläranlage (Grundstückskläranlagen oder Hauskläranlagen) errichten, falls die Abwasserbeseitigungspflicht auf sie übertragen wird. Dabei handelt es sich um Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50 Einwohnergleichwerten. Zu einer Kleinkläranlage gehören eine Einrichtung zur mechanischen Entschlammung des Abwassers (Mehrkammergrube) und eine biologische Reinigungsstufe die sehr unterschiedlich gestaltet sein kann (Belebungsverfahren, Tropfkörper, Tauchkörper, Festbettreaktor, SBR, Pflanzenkläranlage, oder ähnliche). Kleinkläranlagen sind in der DIN 4261 beschrieben.
Kleinkläranlagen dienen im Allgemeinen der Behandlung des häuslichen Schmutzwassers aus einzelnen oder mehreren Gebäuden und sind innerhalb des zu entwässernden Grundstücks eingebaut. Das Abwasser wird nach Durchfließen einer solchen Grundstückskläranlage entweder versickern, soweit der Untergrund hierzu aufnahmefähig ist, oder in einem kurzen, in der Regel dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin gehörenden Kanal dem nächsten offenen Gewässer zugeleitet.
Die nach Einbaustelle und Ausbaugröße definierten Kleinkläranlagen können einen Abwasserzufluss bis zu 8 m3/d aufnehmen. Das entspricht bei einem spezifischen Schmutzwasseranfall von 150 Litern pro Einwohner:in und Tag einem Anschlusswert von maximal rund 50 Einwohner:innen.
Kleinkläranlagen sind in der Regel eine provisorische Lösung. Sie kommen daher als Dauerlösung nur dort in Frage, wo die Anwesen so weit von den übrigen Bebauungen entfernt sind, dass mit wirtschaftlichen Mitteln in absehbarer Zeit ein Anschluss an eine Sammelentwässerung nicht hergestellt werden kann.
Bei Kleinkläranlagen wird in der Regel grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden. Den Anlagen mit und die einfacheren Anlagen ohne Belüftung des Abwassers.
Die Anlagen mit Belüftung des Abwassers (vollbiologische Kleinkläranlagen) werden regelmäßig (gemäß den Herstellerangaben) durch eine Wartungsfirma überprüft. Der daraufhin ausgestellte Wartungsbericht ist in Form einer Kopie bei dem Gemeindewerk Abwasserbeseitigung einzureichen. Dieses veranlasst dann die eventuell erforderliche Entleerung der Kleinkläranlage. Die Beauftragung der Entleerung an das Entsorgungsunternehmen darf nicht durch den Anlagenbetreiber/die Anlagenbetreiberin erfolgen.
Die Anlagen ohne Belüftung des Abwassers (Zwei- oder Dreikammer-Absetzgruben) werden 1-mal im Kalenderjahr entleert.
Gebühren:
81,96 Euro/m³ abgefahrenem Fäkalschlamm
77,11 € Anfahrtsgebühr je Abfuhr
Zuständige Einrichtungen
- Gemeindewerke -Bereich Abwasser-
-
- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
-
- Telefon:
02294 699-410 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02294 699-402
-
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02294 699-272
-