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Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge

Beschreibung

Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer:innen zu Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch i.V. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Morsbach heranzuziehen. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anlieger:innen zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 %. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine in späteren Jahren durchzuführende Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen nicht aus.

Die von der Gesamtheit der Anlieger:innen zu tragenden Kosten werden auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Kostenverteilung erfolgt zum Einen nach der Grundstücksgröße, zum Anderen nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit (z.B. Gewerbebauten; Wohnbauten; Berücksichtigung der Geschossigkeiten), so dass für große Grundstücke mit einem hohen Grad der baulichen Ausnutzbarkeit auch höhere Beiträge gezahlt werden müssen als für kleine Reihenhausgrundstücke.

Straßenausbaubeiträge:

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Morsbach.

Danach ist eine Kostenbeteiligung der Anlieger:innen insbesondere bei der nachmaligen Herstellung und der Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorgesehen.

Die von den Anlieger:innen zu finanzierenden Kosten werden prozentual je nach Straßenart (Hauptverkehrsstraße, Hauptgeschäftsstraße, Anliegerstraße etc.) und innerhalb der Straßenart nach Verkehrsflächen (Gehwege, Fahrbahnen, kombinierte Geh- und Radwege) bzw. Straßenmöblierung (Grünanlagen, Beleuchtung etc.) anhand der Straßenausbaukosten ermittelt.

Bei Zahlungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit, die Forderung zinspflichtig zu stunden. Diese Möglichkeit besteht u.a. dann, wenn eine Kreditfinanzierung des Beitrages über eine Privatbank oder Sparkasse ausscheidet.

Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen