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Bürgerbegehren
Beschreibung
Mit dem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid hat der Gesetzgeber gem. § 26 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ein neues Rechtsinstitut für die Bürger:innen geschaffen. Hierdurch soll das repräsentativ-demokratische System der GO NRW (Vertretung der Bürgerschaft durch den Rat bzw. nach der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. einer hauptamtlichen Bürgermeisterin gemeinschaftliche Vertretung durch den Rat und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin) um ein Element unmittelbarer Demokratie ergänzt werden.
Das Verfahren nach § 26 GO NRW ist zweistufig. Es gliedert sich in eine Antragsstufe = Bürgerbegehren und eine Abstimmungsstufe = Bürgerentscheid.
Die Bürger:innen können beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind:
1. Das Bürgerbegehren muss sich auf eine Angelegenheit der Gemeinde beziehen (Verbandskompetenz).
2. Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden. Die zur Entscheidung zu bringende Frage, muss so formuliert sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Ferner muss das Bürgerbegehren eine Begründung sowie, wenn die Umsetzung Kosten verursacht, einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.
3. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
4. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses, bzw. wenn der Beschluss nicht der Bekanntmachung bedarf, innerhalb von drei Monaten nach Sitzungstag eingereicht werden.
5. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 9 % der Bürger:innen unterzeichnet sein. Bürger:in ist, wer zu den Gemeindewahlen gem. § 21 Abs. 2 GO NRW wahlberechtigt ist.
Zu beachten ist, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens, d. h. die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung (jedenfalls in einer aus sich heraus verständlichen Kurzfassung), den Kostendeckungsvorschlag (soweit erforderlich), die vertretungsberechtigte/n Person/en), enthalten muss. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
6. Das Bürgerbegehren darf sich nicht auf eine der in § 26 Abs. 5 GO NRW genannten Angelegenheiten beziehen. Dies sind:
- die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
- die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
- Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
- die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Der Rat der Gemeinde Morsbach stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung können nur die Vertreter:innen des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen.
Entspricht der Rat der Gemeinde Morsbach dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertreter:innen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Gemeinderates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Nähere Einzelheiten zum Bürgerbegehren/Bürgerentscheid sind aus § 26 GO NRW ersichtlich.
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- 51597 Morsbach
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- Telefon:
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