BIS: Suche und Detail

Bürgerantrag

Beschreibung

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Einwohnerin/jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Morsbach fallen.

Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW hat der Rat der Gemeinde Morsbach den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Der Haupt- und Finanzausschuss, nimmt jede Anregung oder Beschwerde so schnell wie möglich, in der Regel in öffentlicher Sitzung, zur Kenntnis. Antragstellenden kann Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in der Sitzung zu erläutern. Der Haupt- und Finanzausschuss stellt in der Sitzung seine Auffassung zu den Anliegen durch Beschluss fest.

Nähere Einzelheiten sind in § 6 der Hauptsatzung „Anregungen und Beschwerden“ geregelt.

Der sogenannte „Bürgerantrag“ ist nicht zu verwechseln mit dem in § 25 der Gemeindeordnung geregelten Einwohnerantrag bzw. dem in § 26 der Gemeindeordnung geregelten Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen