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Baulasten
Beschreibung
Durch Erklärungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
So jedenfalls lautet die amtliche Definition des § 85 der Landesbauordnung zum Begriff Baulast. Was ist hiermit gemeint?
Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen:
Die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Erstellung des Stellplatzes auf einem benachbarten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, ist ein Beispiel dafür, wie ein bauordnungsrechtliches Hindernis dadurch behoben werden kann, das der Eigentümer/die Eigentümerin eines Nachbargrundstückes durch formgebundene Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein/ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt. Eine derartige Verpflichtung kann über die Baulast abgesichert werden.
Damit kommt die Baulast wirtschaftlich einer Grunddienstbarkeit gleich.
Rechtlich ist sie eine dingliche, verwaltungsrechtliche Verpflichtung.
Das Baulastverzeichnis § 85 BauO NRW 2000 wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Baulasten können für viele Bereiche des Bauordnungsrechtes übernommen werden.
Abstandsflächenbaulast gem. §§ 6 u. 7 BauO NRW.
Hauptanwendungsfall ist sicherlich die baulastgesicherte Abstandsfläche bzw. Bauwich, durch die ein Nachbar außer seiner eigenen Abstandfläche einer der Abstandfläche des Nachbargrundstücks entsprechenden größeren Abstand von seiner eigenen Grundstücksgrenze einhält und dadurch ein sonst unzulässiges Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ermöglicht wird.
Möglich ist auch die Sicherung planungsrechtlicher Belange, z. B. Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfsflächen (§ 32 Baugesetzbuch) und beim Anerkenntnis zukünftiger Festsetzungen gemäß § 33 Baugesetzbuch. Weigert sich der Baulastübernehmer/die Baulastübernehmerin die zugesicherte Nutzung zu ermöglichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baulast durch eine Ordnungsverfügung durchsetzen.
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