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Wohnungsgeberbestätigung

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Beschreibung

Nach § 19  Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber / die Wohnugsgeberin verpflichtet der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch zu bestätigen. 

Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Dieses Zuordnungsmerkmal müssen Sie als Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.

Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung der Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

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