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Auskunfts- und Übermittlungssperre

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die Bürgerin/der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden. Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch im Sinne von § 50 Abs. 5 BMG zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und die Person nicht extra tätig werden muss.

Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen.

Bundespersonalausweis oder Reisepass

Zusätzlich für eine Auskunftssperre müssen Beweismittel vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die benötigte Sperre zwingend nötig ist.

Als Nachweis des Bestehens einer Gefahr für Leib und Leben können z.B. die Angabe des Aktenzeichens eines evtl. anhängigen Strafverfahrens, Nachweise über den Aufenthalt in einem Frauenhaus, Zeugenaussagen, Ablichtungen von erteilten einstweiligen Verfügungen bzw. sonstige Unterlagen zählen, aus denen sich Hinweise auf eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erkennen lassen.

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