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Brauchtumsfeuer
Kurzbeschreibung
- Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege.
- Sie stellen eine Ausnahmeregelung zum generellen Verbot von Feuern im Freien dar.
- Das Feuer muss vor Entzünden formell und unter Benennung einer verantwortlichen volljährigen Person angezeigt werden.
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Brauchtumsfeuer sind jedermann zugängliche öffentliche Veranstaltungen, die in erster Linie der Pflege des Brauchtums dienen und traditionell durch Dorfgemeinschaften oder örtliche Vereine veranstaltet werden. Das Abbrennen von als solchen bezeichneten Brauchtumsfeuern durch Privatpersonen zum Zwecke der Beseitigung pflanzlicher Abfälle aller Art ist unzulässig.
Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dürfen nur dann abgebrannt werden, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Deshalb müssen bei Brauchtumsfeuern folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
4. 10 m Abstand von befestigen Wirtschaftswegen.
Im Rahmen eines Brauchtumsfeuers dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (z.B. Paletten, Schalbretter) oder sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet der muss kurz vor dem Verbrennen umgeschichtet werden, damit Tiere darin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Ein Brauchtumsfeuer muss ständig von 2 Personen über 18 Jahren beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut ganz erloschen sind. Die Personen sind dem Ordnungsamt namentlich unter Angabe einer Handy-Nummer anzuzeigen und gelten als Verantwortliche.
Ein Brauchtumsfeuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.
Das Landesforstgesetz enthält weitergehende Vorschriften über das Verbot des Anzündens von Feuer in oder in der Nähe von Wäldern.
Brauchtumsfeuer sollen über das Ordnungsamt bei der örtlichen Feuerwehr und der Kreisleitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst angezeigt werden, damit durch die entstehende Rauchentwicklung keine Fehlalarmierung der Feuerwehr ausgelöst wird.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungswesen
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- Bahnhofstraße 2
- 51597 Morsbach
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- Telefon:
02294 699-515 - Fax:
02294 699-187 - E-Mail:
kommunalportal@gemeinde-morsbach.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: stv. Fachbereichsleitung Leistungs- und Ordnungsverwaltung
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Telefon: 02294 699-320
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Profil: Link
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Telefon: 02294 699-321
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